Die VK beim OLG L hat mit Bescheid den Antrag des Strafgefangenen auf Erlassung eines Bescheides betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges zurückgewiesen. Mit bei der VK eingebrachtem Schriftsatz beantragt der Strafgefangene nun zu dem an ihn ergangenen Bescheid "Revision". Die "Revision" wurde zurückgewiesen: