§ 393 Abs 2 StPO
Ersatz der Kosten für Aktenkopien für den Beschuldigten auf Selbstkostenbasis als Barauslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig; Kosten für die Beiziehung eines Privatgutachters zur Vorbereitung der Hauptverhandlung sind nach strenger Prüfung im Einzelfall als notwendige Barauslagen dem Verfahrenshelfer zu ersetzen.