§ 271 Abs 1 und Abs 7 StPO
Gemäß § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO hat der Vorsitzende das Verhandlungsprotokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu