Kein Vorsatz bei einem Tatbildirrtum, welcher auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht. Keine erforderliche tatsächliche Handlungsmöglichkeit bei Vernachlässigung der Fürsorgepflicht als Folge eines Antriebsverlusts. Erfordernisse an die für eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB erforderliche Prognosetat im Urteil