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§§ 99a, 147 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2008/29JSt-StVG 2008, 163 Heft 5 v. 1.9.2008

§§ 99a, 147 StVG

Der Strafgefangene beschwert sich ua gegen die Nichtgewährung eines Ausganges. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:

Grundsätzlich haben Strafgefangene unter den im § 99 Abs 1 StVG angeführten Voraussetzungen ein subjektiv öffentliches Recht auf Gewährung eines Ausganges. Allerdings ist ein Ausgang von vornherein nicht zu bewilligen, wenn anzunehmen ist, dass er den Zwecken des Strafvollzuges (§ 20 StVG) widerspricht, etwa weil eine Flucht geplant ist. Da nach Bericht des Anstaltsleiters der Beschwerdeführer mehrere Vorstrafen (11) im Ausland aufweist, ein Schubhaftbescheid in Aussicht gestellt wurde und aufgrund des noch zu verbüßenden Strafrests wurde der Antrag auf Ausgang abgelehnt. Ein Antrag auf Ausgang ist abzuweisen, wenn begründete Sorge besteht, dass sich der Strafgefangene dem weiteren Vollzug (durch Flucht oder Untertauchen) entziehen werde und die für diese Annahme maßgeblichen Umstände bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen. Da aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung zutreffend auf eine besondere Gefährlichkeit zu schließen war, auch die Fluchtgefahr nahelag und der Strafgefangene den Zweck des Ausgangs nicht angegeben hatte, wurde der Ausgang - im Ergebnis - zutreffend abgelehnt. Der Beschwerde war dazu der Erfolg zu versagen (Entscheidung des VWGH vom 19.2.04, Zl. 2003/ 200502).

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