§ 121 Abs 1 StVG
Der Untersuchungshäftling beschwert sich unter anderem darüber, dass er mehr als zwei Wochen "im Bunker" angehalten worden sei und außerdem sich nackt habe ausziehen und auf den Boden legen müssen wobei ihm Finger in den Anus gesteckt worden wären. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: