§ 66 Abs 2 AVG
In seiner Beschwerde ersucht der Strafgefangene unter Bezugnahme auf sein monatliches "Einkommen" in der Höhe von ca EUR 50,- um Milderung der durch ein Straferkenntnis verhängten Strafe. Aus Anlass der Beschwerde wurde das angefochtene Erkenntnis gemäß § 66 Abs 2 AVG aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Leiter der JA H zurückverwiesen: