Vorbemerkungen
Durch das StRÄG 20081 wurden die Korruptionsdelikte im privaten (StGB BT, 6. Abschnitt) und öffentlichen (StGB BT, 22. Abschnitt) Bereich wesentlich verändert bzw neu geschaffen (§§ 168c ff und § 304a2). Diese Überarbeitung setzt einerseits die schon länger währende Reform im Bereich der Bestechungs- und Bestechlichkeitsdelikte fort (zuletzt StRÄG 19983), andererseits dient sie der Erfüllung internationaler Verpflichtungen Österreichs insb auf Grund des UN-Übereinkommens gegen Korruption aus 20034, des entsprechenden EU-Rahmenbeschlusses5 sowie des ER-Strafrechtsübereinkommens über Korruption samt Zusatzprotokoll6. Va diese internationalen Vorgaben beinhalten ua die Verpflichtung einer Bekämpfung der Korruption im privatwirtschaftlichen Bereich7. Ihre Umsetzung in den §§ 168c ff stellt ein Novum für den kernstrafrechrechtlichen Bereich dar8.