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§§ 99, 99a StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2008/15JSt-StVG 2008, 60 Heft 2 v. 1.3.2008

§§ 99, 99a StVG

Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass ihm ein Ausgang für lediglich 15 Stunden statt der begehrten 48 Stunden gewährt wurde. Der Beschwere wurde nicht Folge gegeben:

Gemäß § 99a Abs 1 StVG ist einem nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen auf sein Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden um Tag zu verlassen, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene den Ausgang zu einem der in § 93 Abs 2 StVG genannten Zwecke benötigt. Soweit es nach dem Zweck des Ausgangs unter Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen notwendig erscheint, darf die Dauer der Abwesenheit bis zu 48 Stunden betragen.

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