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§ 93 Abs 2 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2008/14JSt-StVG 2008, 59 Heft 2 v. 1.3.2008

§ 93 Abs 2 StVG

Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass seinem Ansuchen um Besuchsempfang seiner Lebensgefährtin in der sog "Kuschelzelle" vom Anstaltsleiter mit der Begründung "in Folge des Deliktes SMG" nicht stattgegeben wurde. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:

§ 93 Abs 2 StVG normiert, dass zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen den Strafgefangenen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessner Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten, zu geben ist. Nach der Regelung des § 94 Abs 1 4. Satz StVG kann der Anstaltsleiter, soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen. Grundsätzlich sind dem Strafgefangenen hinsichtlich des Besuches subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt, jedoch betreffen diese Häufigkeit und Mindestlänge des Besuches. Bezüglich der Ausgestaltung des Besuches, dessen Nichtüberwachung sowie der Möglichkeit eines Körperkontaktes beim Besuch besteht kein subjektiv-öffentliches Recht. Der Insasse wäre erst in seinen subjektiven Rechten verletzt,

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