§ 1 Z 5 StVG
Der Strafgefangene moniert mit seiner Beschwerde vom 21.2.2007, dass er bereits mehrfach die Anstaltsleitung der JA St ersucht hätte, die Haftzeit auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine detaillierte Durchsicht der aktuellen Berechnung hätte ergeben, dass die Strafzeit nicht annähernd mit den gesprochenen Urteilen übereinstimme und wesentlich geringer anzusetzen sei. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: