§§ 10, 11a, 120, 121 StVG
Der Untergebrachte beschwert sich unter anderem gegen seine Überstellung in die JA G. Die Beschwerde wurde unter Hinweise darauf, dass die Strafvollzugsortsänderung seit der Novelle BGBl I 2006/102 in die Zuständigkeit der Vollzugsdirektion fällt und ein Rechtszug (Berufung nach § 63 AVG) lediglich an das BMJ, nicht aber an die Vollzugskammer bei den Oberlandesgerichten möglich ist, zurückgewiesen.