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Die Beiziehung eines "Privatsachverständigen" zur Befragung eines psychiatrischen Gerichtsgutachters im Strafprozess

Wissenschaftliche AbhandlungenMaria Eder-Rieder und Bernhard MitterauerJSt 2008, 11 Heft 1 v. 1.1.2008

A. Themenstellung

Nach § 249 Abs 3 StPO idF BGBl I 2007/9311Bundesgesetz: Änderung der Strafprozessordnung 1975, desStrafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes 1988 unddes Finanzstrafgesetzes; dazu Entwurf eines Strafprozessreformbegleitgesetzes I, BMJ-L 590.004/0001-II 3/2007. zufolge kann ab 1.1.2008 bei der Befragung eines bestellten Gerichtsgutachters ein "Privatsachverständiger" beigezogen werden, der neben dem Verteidiger sitzen soll und diesen berät, ohne selbst Fragen an den Sachverständigen richten zu dürfen.

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