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Bank als kriminelle Vereinigung

Rechtsprechung - AnmerkungPetra VeltenJSt 2007/37JSt 2007, 168 Heft 5 v. 1.9.2007

§ 278 StGB

Nach dem Tatbestand des § 278 StGB alter wie neuer Fassung kann eine Bande bzw. eine kriminelle Vereinigung auch innerhalb legaler Organisationsstrukturen von deren Mitgliedern gebildet werden. Daher ist der Tatbestand des § 278 StGB erfüllt, wenn Bankmitarbeiter absprachegemäß in mehreren Fällen betrügerisch Provisionen abrechnen.

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