§ 278 StGB
Nach dem Tatbestand des § 278 StGB alter wie neuer Fassung kann eine Bande bzw. eine kriminelle Vereinigung auch innerhalb legaler Organisationsstrukturen von deren Mitgliedern gebildet werden. Daher ist der Tatbestand des § 278 StGB erfüllt, wenn Bankmitarbeiter absprachegemäß in mehreren Fällen betrügerisch Provisionen abrechnen.