§§ 176, 177, 178 StPO Art 5 Abs 1 lit c EMRK
Die gerichtliche Anordnung an die Sicherheitsbehörde, eine Person in vorläufige Verwahrungshaft zu nehmen und sie (vor der Einlieferung in die Justizanstalt) niederschriftlich zu vernehmen, ist gesetzeskonform und verstößt nicht gegen die Bestimmungen der §§ 176, 177 StPO.