§ 147 StVG
Der Strafgefangene, der derzeit in der JA K eine dreijährige Freiheitsstrafe verbüßt, beschwert sich darüber, dass sein Antrag auf Gewährung eines Ausgangs gemäß § 147 StVG mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass er keine Tateinsicht zeige. Dieser Umstand sei schon im Urteil verwertet worden, aus der psychologischen Begutachtung gehe kein negatives Verhalten hervor. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: