Die mit 1.7.2006 in das Strafgesetzbuch aufgenommene Strafbarkeit der beharrlichen Verfolgung gem § 107a StGB hat die Frage aufgeworfen, ob solche "Stalkingfälle" im Rahmen des außergerichtlichen Tatausgleiches (ATA) und der Bewährungshilfe sozialarbeiterisch bearbeitet werden können bzw sollen. In der Praxis zeigt sich dazu ein positiver Befund. Voraussetzung dafür ist einerseits eine genaue Indikation und andererseits ein Vorgehen nach klaren, auf die "beharrliche Verfolgung" zugeschnittenen Qualitätsstandards.