I. Allgemeine Merkmale des ATA
Der Außergerichtliche Tatausgleich (ATA) wird seit 1985 als alternative Reaktionsform auf strafrechtlich relevante Anzeigen in Österreich praktiziert. War der ATA anfangs als Reaktionsform der Jugendgerichtsbarkeit vor allem im Bereich der Vermögensdelikte angesiedelt, so entwickelte er sich mit der Erweiterung auf das Erwachsenenstrafrecht zu einer Reaktionsform hauptsächlich im Bereich der Gewaltdelinquenz. Geeignete Fälle für einen ATA werden im Rahmen der Strafprozessordnung § 90g StPO von Staatsanwälten oder Richtern im gesamten Bundesgebiet an den Verein NEUSTART zugewiesen. Die Fälle haben zu einem großen Teil familiäre Gewalt oder Gewalt in Paarbeziehungen zum Hintergrund.