§§ 120 Abs 2, 121 Abs 1 StVG
In seiner am 7.4.2006 verfassten an die Vk beim OLG W gerichteten Beschwerde bemängelt der Strafgefangene die Nichtüberstellung in den vorzeitigen Entlassungsvollzug. Die Beschwerde wurde als verfrüht zurückgewiesen:
Gemäß § 120 Abs 1 StVG können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Abs 2 leg cit normiert, dass eine Beschwerde außer bei Gefahr in Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vier zehnten Tag nach jenem Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden kann, an welchen den Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden ist.