I. Grundlagen
Die der Verfahrenssicherung dienende Provisorialhaft stellt als "Haft ohne Verurteilung" einen der stärksten Grundrechtseingriffe dar und schafft solcherart in besonderem Maße einen spezifischen Bedarf an Rechtsschutzinstrumenten, die auf das Fortschreiten des Erhebungsstandes Bedacht nehmen und (anders als im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren, das der Kontrolle von urteilsmäßig abgeschlossenen Sachverhalten dient) elastisch reagiert. Eben deshalb sah der Gesetzgeber seinerzeit Handlungsbedarf und führte - im Rahmen eines Initiativantrages - das speziell zum höchstsensiblen Grundrecht persönlicher Freiheit1 konzipierte Rechtsschutzinstrument der Grundrechtsbeschwerde (GRB) an den OGH ein. Dieses hat in legistischer Hinsicht seine Wurzel in der schon bei dessen Einführung in den Mittelpunkt des fachlichen und rechtspolitischen Interesses gerückten Diskussion rund um die Kompetenz abwägung zwischen VfGH und OGH. Die GRB wurde letztlich aus guten Gründen gezielt der Entscheidung durch den OGH mit der Zielsetzung zugewiesen, ihm in diesem führend bedeutsamen Grundrechtssektor eine umfassende Nachprüfung sämtlicher Haftvoraussetzungen (also insbesondere des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe) sowie auch der qualitativen und quantitativen Verhältnismäßigkeit des Freiheitseingriffs im Anlassfall zu eröffnen. Dies geschah eben mit dem Grundrechtsbeschwerdegesetz (GRBG),2 mit dem bekanntlich seit 1. Jänner 1993 Verletzungen3 des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch Strafgerichte vom Betroffenen an den OGH herangetragen werden können.