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Dringender Tatverdacht, Begründungsmängel eines Haftbeschlusses; neuerliche Verhängung der U-Haft

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/21JSt 2007, 65 Heft 2 v. 1.3.2007

§§ 476, 288 Abs 2 Z 3 StPO

Der Gerichtshof I. Instanz als Berufungsgericht ist bei einer in Erledigung einer Rechtsrüge (hier: § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) erfolgenden Entscheidung in der Sache selbst an den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gebunden.

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