§ 145 Abs 2 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich dagegen, dass seine Übernahme gemäß § 145 Abs 2 StVG in den Entlassungsvollzug abgelehnt worden sei. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen:
Der Strafgefangene verbüßt derzeit in der JA G eine lebenslange Freiheitsstrafe ua wegen Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. Gemäß § 145 Abs 1 StVG beginnt der Entlassungsvollzug (bei zeitlichen Freiheitsstrafen) je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe 3 bis 12 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung; in Ansehung lebenslanger Freiheitsstrafen wird diese Frage durch § 145 Abs 2 StVG dahin geregelt, dass für den Zeitpunkt gemäß Abs 1 leg cit derjenige der voraussichtlich bedingten Entlassung maßgebend ist, sofern der Anstaltsleiter der Auffassung ist, der Strafgefangene werde voraussichtlich bedingt entlassen.