I. Wie funktioniert der Europäische Haftbefehl?
Der Europäische Haftbefehl (EuHB) ersetzt das zwischenstaatliche Auslieferungsrecht in den 25 EU-Mitgliedstaaten. Der EuHB ist kein neuer Haftbefehl auf der Grundlage der nationalen Strafprozessordnungen der 25 EU-Mitgliedstaaten. Er ist ein "Mantel" für nationale Haftbefehle nach den jeweiligen nationalen Strafverfahrensordnungen. Die formellen und materiellen Voraussetzungen etwa der deutschen StPO oder der österreichischen Strafverfahrensordnung müssen vorliegen. Nun kann aber dieser nationale Haftbefehl zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung allein auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats vollstreckt werden. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden können einen deutschen Haftbefehl nicht in Österreich oder Griechenland vollstrecken, wenn sich der gesuchte Bürger welcher Nationalität auch immer dort aufhält. Hier schafft der EuHB in einem zu schaffenden europaweiten Raum der "Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" Abhilfe. Nach dessen Voraussetzungen erhält der nationale Haftbefehl eine europäische Einkleidung und kann dann in den 25 Mitgliedstaaten von den dortigen Behörden vollstreckt werden. Die Wirkweise basiert auf der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen. Im Vertrauen auf ein rechtsstaatliches System in den Mitgliedstaaten ist jeder EU-Mitgliedstaat grundsätzlich bereit, einen Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats anzuerkennen und als EuHB zu vollziehen, ohne dass die justizielle Entscheidung dem eigenen Regelwerk unterworfen wird.