vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Deliktstauglichkeit eines Gegenstandsals Voraussetzung für eine Einziehung

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/12JSt 2007, 33 Heft 1 v. 1.1.2007

§ 26 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 Fall 2 StPO

Einziehung setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das im § 26 StGB verwendete Wort "geboten" die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!