§ 26 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 Fall 2 StPO
Einziehung setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das im § 26 StGB verwendete Wort "geboten" die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an.