§ 26 Abs 2 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO
Bei in Beschlag genommenen Gegenständen ist dem Berechtigten vor deren Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen.
§ 26 Abs 2 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO
Bei in Beschlag genommenen Gegenständen ist dem Berechtigten vor deren Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen.