Das Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) bringt auch auf dem Gebiet der Verfahrenseinstellung und Anklage bedeutende Neuerungen. Da der Staatsanwalt im neuen Recht die Gesamtverantwortung für das Ermittlungsverfahren und die Anklage trägt, ist in erster Linie er verantwortlich, dass aussichtslose Verfahren eingestellt werden (§ 190 StPO). Wenn der Staatsanwalt säumig ist, kann der Beschuldigte das Gericht des Ermittlungsverfahrens um Abhilfe ersuchen, dieses kann das Verfahren unter den Bedingungen des § 108 StPO einstellen. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten: Wie verhalten sich die beiden Rechtsinstitute zueinander? Welche Einstellungskriterien gelten für den Staatsanwalt, welche für das Gericht, bestehen überhaupt nennenswerte Unterschiede? Die im neuen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung müssen jedenfalls dem Gesetz- und Verhältnismäßigkeitsprinzip des § 5 Abs 1 StPO Rechnung tragen. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Anwendung des § 190 und des § 108 StPO?