Das Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2005 zu 2005/06/0034, NL 2005, 208 selbst ist, trotz Erwähnung in den Medien und umfangreicher Diskussion1, bis dato keiner kritischen Betrachtung unterzogen worden. Aus dem gegenständlichen Erkenntnis sind dabei insbesondere zwei Rechtssätze hervorzuheben: Zum einen kommt der VwGH zum Schluss, dass weder § 93 Abs 2 StVG noch § 94 StVG einen Rechts anspruch auf Schaffung von für Intimkontakte geeigneten Räumlichkeiten normiert. Zum anderen stellt der Gerichtshoffest, dass das dem Strafgefangenen grundsätzlich zustehende subjektive Recht auf Gewährung eines Besuches iSd § 93 StVG durch die dort genannten Voraussetzungen begrenzt ist. Dementsprechend kommt nach der Ansicht des VwGH die Gestattung eines Besuches vom Ehepartner des Strafgefangenen, bei dem auch "Intimkontakte" möglich sind, abgesehen von den übrigen Voraussetzungen der §§ 93 f StVG, nur dann in Betracht, wenn es die organisatorischen Möglichkeiten in der jeweiligen Anstalt zulassen und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Ist dies der Fall, kommt dem Anstaltsleiter unter Beachtung der §§ 93 f StVG ein weiter Beurteilungsspielraum für die Entscheidung zu, ob und welchen Strafgefangenen derartige Besuche gestattet werden. Der Leiter der betroffenen Anstalt hat insofern eine sachlich begründete Entscheidung zu treffen.