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Verjährung im Finanzstrafrecht - Ablaufhemmung auf Grund vorsätzlicher Finanzvergehen

Wissenschaftliche AbhandlungenRainer Brandl**Mag. Rainer Brandl ist Steuerberater bei Leitner + Leitner, Wien-Linz-Salzburg; der Autor dankt Herrn Mag. Dr. Christian Huberfür die ausführliche Diskussion sowie die Durchsicht des Manuskripts.JSt 2006, 109 Heft 4 v. 1.7.2006

Die Abschaffung der absoluten Verjährung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren hat im Einzelfall zur Konsequenz, dass auf Grund der im § 31 Abs 3 FinStrG normierten Ablaufhemmung gerichtlich strafbare Finanzvergehen de facto nicht mehr verjähren und somit - zumindest theoretisch - bis weit in die Vergangenheit zurück verfolgt werden können. Im Folgenden werden nach einer kurzen allgemeinen Darstellung der finanzstrafrechtlichen Verfolgungsverjährung Umfang und Grenzen des § 31 Abs 3 FinStrG aufgezeigt.

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