Die Abschaffung der absoluten Verjährung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren hat im Einzelfall zur Konsequenz, dass auf Grund der im § 31 Abs 3 FinStrG normierten Ablaufhemmung gerichtlich strafbare Finanzvergehen de facto nicht mehr verjähren und somit - zumindest theoretisch - bis weit in die Vergangenheit zurück verfolgt werden können. Im Folgenden werden nach einer kurzen allgemeinen Darstellung der finanzstrafrechtlichen Verfolgungsverjährung Umfang und Grenzen des § 31 Abs 3 FinStrG aufgezeigt.