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Vernachlässigte Erziehung als Milderungsgrund

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2006/29JSt 2006, 100 Heft 3 v. 1.5.2006

§ 34 Abs 1 Z 1 4. Fall StGB

Eine vernachlässigte Erziehung (§ 34 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) wäre nur dann als mildernd zu berücksichtigen, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (arg "sehr") aus dem Rahmen des Üblichen fallen, der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war (WK2 § 34 Rz 5).

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