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Wiederaufnahme und entscheidende Tatsachen

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2006/26JSt 2006, 99 Heft 3 v. 1.5.2006

§ 31a StGB

§§ 352 ff StPO; § 410 StPO

Für die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht entscheidende Tatsachen sind nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme. Unter dem Aspekt der sogenannten Urteilswahrheit relevante derartige Tatumstände kommen allerdings als Gründe für eine nachträgliche Strafmilderung in Betracht.

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