§ 5 Abs 1 StGB
Die Einordnung des Tatvorsatzes als psychologisches Schuldelement (nach der normativen Schuldauffassung) oder als personales Unrechtselement des Tatbestandes (nach dem personalen Verbrechensbegriff) bleibt als "reine Systemfrage" ohne Einfluss auf die damit verbundenen Sachfragen (insbesondere nach dem Inhalt, den Arten, dem Umfang und den Grenzen des Vorsatzes), weshalb beide Auffassungen nach vorherrschender Meinung als gleichwertig gelten.