§§ 107 Abs 4, 115 StVG, § 64 Abs 1 und 2 VStG
Mit Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Begehens einer Ordnungswidrigkeit wegen § 107 Abs 1 Z 5 StVG nach § 109 Z 5 und § 114 StVG die Ordnungsstrafe des Hausarrestes in der Dauer von 14 Tagen verhängt, weil er entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs 1 StVG ein Handy in seiner elektronischen Fernsehantenne verborgen hatte. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG iVm § 107