§§ 17 Abs 1 AVG, 11g Z 1 StVG
Der Untergebrachte bringt vor, dass ihm ein Vollzugsbediensteter eine Mitteilung des BMJ vorlesen wollte. Über das Begehren, eine Kopie zu übergeben, sei ihm mitgeteilt worden, dass er eine solche bezahlen müsse. Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt, dass er an ihn gerichtete Mitteilungen nicht zu bezahlen habe. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben: