I. Einleitung
In Österreich kommt dem Bankgeheimnis traditionell ein hoher Stellenwert zu1. So dürfen Kreditinstitute, deren Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen nach § 38 Abs 1 BWG Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, grundsätzlich nicht offenbaren oder verwerten. Ausnahmen von der Pflicht zur Geheimhaltung stellen lediglich die in § 38 Abs 2 BWG genannten Fälle dar. Dazu gehören unter anderem eingeleitete gerichtliche Strafverfahren sowie eingeleitete Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen (§ 38 Abs 2 Z 1 BWG)2. Anlässlich eines solchen Strafverfahrens sind die Geheimnisträger gegenüber den Strafgerichten bzw den Finanzstrafbehörden von der Geheimhaltungspflicht entbunden. Das gilt auch für Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit ausländischen Strafverfahren. Eine gewisse Verpflichtung Österreichs zu einer das Bankgeheimnis betreffenden Rechtshilfe besteht seit der Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Europaratsübereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen3. Durch die Ratifikation des Protokolls zum EU-Rechtshilfeübereinkommen 4 (Protokoll EU-RHÜ) ist Österreich nunmehr unter anderem auch verpflichtet, anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin mitzuteilen, ob eine Person, die einer strafbaren Handlung verdächtig ist, Bankkonten im Inland unterhält bzw über solche Konten verfügt (Kontoauskunft). Wenngleich Einschränkungen des österreichischen Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit Straftaten im Rechtshilfeverkehr wie erwähnt bereits seit längerem bestehen, so stellt das Auskunftsersuchen zu Bankkonten doch eine Neuerung von großer Tragweite dar. Es führt zwar nicht formell zu einer Beschränkung des Bankgeheimnisses, weil auch dafür die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs 2 Z 1 BWG gilt; bei materieller Betrachtung werden ausländische Auskunftsersuchen zu Bankkonten aber wohl zu einer größeren