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Finanzstrafrechtliche Folgen von missbräuchlichen Steuergestaltungen

Wissenschaftliche AbhandlungenGerald ToiflJSt 2006, 73 Heft 3 v. 1.5.2006

I. Ausgangslage

Im Steuerrecht kann zwischen Steuervermeidung, Steuerumgehung und Steuerhinterziehung unterschieden werden. Steuervermeidung ist sowohl steuer- als auch finanzstrafrechtlich nicht zu beanstanden (zB Verkauf einer Liegenschaft erst nach Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist des § 30 EStG). Steuerumgehung hat zur Folge, dass eine vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung steuerlich nicht anerkannt wird (zB Einsatz einer funktionslosen ausländischen Basisgesellschaft). Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung nach § 33 FinStrG drohen dem Steuerpflichtigen - neben der Nichtanerkennung der steuerlichen Gestaltung - zudem finanzstrafrechtliche Konsequenzen.

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