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Finanzvergehen als Vortaten zur Geldwäscherei?

Wissenschaftliche AbhandlungenAlois BirklbauerJSt 2006, 67 Heft 3 v. 1.5.2006

I. Problemstellung

Den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB erfüllt, wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem bestimmten Vergehen nach dem StGB 11§§ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 - 308 StGB. oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben 22§ 35 FinStrG; dass diese Finanzvergehen auch Vortaten der Geldwäscherei sind, wurde durch eine Novellierung des § 165StGB im Jahre 1998 eingefügt (StrÄG 1998, BGBl I 1998/153). eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert. Den Tatbestand des § 165 Abs 2 StGB erfüllt, wer solche Vermögensbestandteile wissentlich an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

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