I. Ausgangslage
Im Steuerrecht kann zwischen Steuervermeidung, Steuerumgehung und Steuerhinterziehung unterschieden werden. Steuervermeidung ist sowohl steuer- als auch finanzstrafrechtlich nicht zu beanstanden (zB Verkauf einer Liegenschaft erst nach Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist des § 30 EStG). Steuerumgehung hat zur Folge, dass eine vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung steuerlich nicht anerkannt wird (zB Einsatz einer funktionslosen ausländischen Basisgesellschaft). Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung nach § 33 FinStrG drohen dem Steuerpflichtigen - neben der Nichtanerkennung der steuerlichen Gestaltung - zudem finanzstrafrechtliche Konsequenzen.