I. Problemstellung
Den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB erfüllt, wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem bestimmten Vergehen nach dem StGB 1 oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben 2 eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert. Den Tatbestand des § 165 Abs 2 StGB erfüllt, wer solche Vermögensbestandteile wissentlich an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.