§ 143 StPO; § 145 StPO; §§ 149a ff StPO
Die Ablesung von Daten aus einem beschlagnahmten Beweismittel bedarf selbst dann, wenn sie unter Verwendung eines zur Telekommunikation nutzbaren Gerätes erfolgt, keiner gesonderten Genehmigung im Sinne der §§ 149a ff StPO.
OGH 19. Dezember 2005, 14 Os 103/05m