§ 99a StVG
Der Strafgefangene beantragte die Bewilligung eines Ausganges gemäß § 99a StVG zur Aufrechterhaltung wirtschaftlicher Beziehungen/Behördengänge und Erhaltung familiärer Bindungen. Im Hinblick auf Art und Ausmaß der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt wurde, wurde das Ansuchen abgelehnt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Vk als unbegründet abgewiesen: