§§ 107 Abs 3, 109 Z 1 und 4, 110, 113 StVG
Mit Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Vergehens einer Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 3 StVG die Ordnungsstrafe der Geldbuße in der Höhe von Euro 20,- verhängt, weil er aus der Küche der Abteilung C/2 der Anstalt zwei Semmeln, die zur Ausgabe an andere Häftlinge vorbereitet waren, mit dem Vorsatz an sich genommen hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.