§ 259 Z 3 StPO (§ 28 Abs 1 StGB; § 281 Abs 1 Z 7 und 8 StPO)
§ 281 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO
Einer Tat für schuldig befunden oder von der Anklage freigesprochen zu werden, ist von der StPO als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt; eine dritte Möglichkeit soll für Endurteile logisch ausscheiden. Schuld- und Freispruch beziehen sich demnach nicht auf die rechtliche Kategorie (strafbare Handlung), sondern auf die Tat, also das unter Anklage gestellte historische Geschehen. Das ist der Grund, warum nach stRsp ein Subsumtionsfreispruch (sog Qualifikationsfreispruch) nicht in Frage kommt. Umso mehr ist ein Freispruch wegen eines bloßen Strafzumessungsaspektes unangebracht.