§§ 120 Abs 1 , 121 Abs 1 StVG
Verlangt der Strafgefangene Einsicht in seinen Vollzugsakt, hat er zu konkretisieren, welche Aktenteile er einzusehen wünscht.
Der Strafgefangene wendet sich in seiner Eingabe dagegen, dass ihm die Anstaltsleitung Einsicht in seinen Vollzugsakt verwehre. Aus einem Bericht der JA St. ergibt sich, dass der Insasse am 19.5.2005 um Akteneinsicht ersuchte. Mangels ausreichender Konkretisierung wurde das Ansuchen am 24.5.2005 zwecks nachträglicher Ergänzung (nämlich um welche Aktenteile es sich handle) an den Insassen zurückgeschickt, um danach nach exakter Prüfung der Sachlage eine Entscheidung treffen zu können. Da seitens des Strafgefangenen eine weitere Vorlage nicht mehr erfolgte, konnte bezüglich der Akteneinsicht keine Entscheidung getroffen werden und erweist sich die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde mangels vorliegender Entscheidung des Anstaltsleiters als unzulässig.