§§ 126 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich dagegen, dass er, weil er geringfügig alkoholisiert nach einem Ausgang zurückgekehrt sei, vom gelockerten Vollzug abgelöst worden sei, wohingegen andere Mitgefangene bei schwerwiegenderen Vergehen mit geringeren Strafen belegt würden. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: