Der Einspruch wegen Rechtsverletzung richtet sich gegen die Verletzung subjektiver prozessualer Rechte durch Staatsanwalt oder Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren. Subjektive Rechte ergeben sich jedenfalls aus allen Bestimmungen der künftigen StPO1, die einer Person ausdrücklich ein bestimmtes Recht einräumen, zB aus § 49, § 66, § 159; aber auch aus Vorschriften, an deren Einhaltung der Einspruchswerber ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Der Beschuldigte hat ein berechtigtes Interesse insbesondere an der Einhaltung von Bestimmungen, die eine unvoreingenommene und vollständige Sachverhaltsaufklärung durch die zuständige Behörde, eine wirksame Verteidigung und eine Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Zeit gewährleisten sollen.