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§ 54 Abs 3 StVG, § 146 Abs 5 StPO

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/66JSt-StVG 2005, 199 Heft 6 v. 1.11.2005

§ 54 Abs 3 StVG, § 146 Abs 5 StPO

Gemäß § 146 Abs 5 StPO kann einem Untersuchungshäftling, dem offenbar keine Geldmittel zum Bezug von Bedarfsgegenständen zur Verfügung stehen, monatlich im Nachhinein ein Betrag in der Höhe von 5% der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutgeschrieben werden. Gemäß § 54 Abs 3 StVG besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unbeschäftigt envergütung erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sich jemand in Strafhaft befindet.

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