§ 54 Abs 3 StVG, § 146 Abs 5 StPO
Gemäß § 146 Abs 5 StPO kann einem Untersuchungshäftling, dem offenbar keine Geldmittel zum Bezug von Bedarfsgegenständen zur Verfügung stehen, monatlich im Nachhinein ein Betrag in der Höhe von 5% der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutgeschrieben werden. Gemäß § 54 Abs 3 StVG besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unbeschäftigt envergütung erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sich jemand in Strafhaft befindet.