§§ 11a Abs 1, 121 Abs 1, 152 a Abs 2 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass der Anstaltsleiter eine negative Stellung zur bedingten Entlassung abgegeben hätte. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen:
Gemäß § 152a Abs 2 StVG hat das Gericht, soweit es zu Vorhersagen über das künftige Verhalten des Verurteilten zweckmäßig erscheint, hiezu geeignete Auskunftspersonen wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und anderem Strafvollzug oder jeder Bewährungshilfe tätige Personen, sowie erforderlichenfalls auch einen ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen zu hören. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewählte Kompetenzverteilung besteht hinsichtlich der vom Anstaltsleiter völlig aktenkonform abgegebenen Äußerung zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit der Vollzugskammer, ist doch eine derartige Äußerung nicht als eine in den §§ 11a Abs 1, 121 Abs 1 StVG normiertes Verhalten anzusehen.