§ 98 Abs 1 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass er sein bei einem Unfall schwer verletztes Kind im Landeskinderheim besuchen hätte wollen, aber die Anstalt einer Ausführung in ungefesseltem Zustand nicht zugestimmt habe, weshalb er die verweigert hätte, weil weder seinem Sohn noch ihm zugemutet werden könne, den Besuch in gefesseltem Zustand zu absolvieren. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: