§ 42 Abs 3 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich unter anderem darüber, dass ihm nie das zweimalige Duschen pro Woche erlaubt worden sei, obwohl ihm der Arzt wegen seiner degenerativen Rückenschmerzen dies pro Tag empfohlen habe. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, wurde ihm das zweimalige tägliche Duschen ärztlich lediglich empfohlen, jedoch nicht als Therapie vorgeschrieben bzw. angeordnet. Soweit es die örtlichen Gegebenheiten und die organisatorischen Notwendigkeiten des Vollzugsbetriebes zulassen, kann dem Strafgefangenen nötigenfalls das mehr als zweimalige Duschen bzw. Baden pro Woche ermöglicht werden. Eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch nicht. Dies trifft auch auf die ärztlich empfohlene Durchführung von Sitzbädern zu, wobei die Beschwerde überhaupt Angaben über die Anzahl der empfohlenen Bäder vermissen lässt. Insgesamt steht aufgrund der glaubwürdigen Stellungnahme der JA fest, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Körperhygiene im gesetzlich geforderten Umfang geboten wurde, wodurch sich die Beschwerde als unbegründet erweist.